Arbeitnehmer aus Drittstaaten insb. Aus Marokko

Rechtsgrundlagen des Europäischen Binnenmarkts WT 00/01




Prof. Dr. Hagen Lichtenberg















Arbeitnehmer aus Drittstaaten insb. Aus Marokko
























Von: Aicha Zergani
Hicham Bouricha




Allgemeiner Teil:

Es wurde gemäß dem Art. 17 EGV eine Unionsbürgerschaft eingeführt:
<<1) es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt. Die Unionsbürgerschaft ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft, ersetzt sie aber nicht.
2) Die Unionsbürger habe die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten.>>
Das bedeutet, dass alle jenige die nicht die Staatsangehörigkeit einer Mitgliedstaaten haben und leben in der Union, sind Drittstaatsangehörige.
Von diesem Art. 17 kann man auch herausfinden, dass diese Kategorie von Arbeitsnehmern nicht die gleiche Grundfreiheiten wie die Unionsbürger genießen.
Es ist auch wichtig zu unterstreichen, für die, die eine Doppelstaatsangehörigkeit besitzen, hat der EuGH in der Rechtsache (C- 369/90 vom 07. Juli.92. Micheletti) die Niederlassungsfreiheit einen Unionsbürger abgelehnt, aus dem Grund, er besitzt die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates.
Mit dieser Einführung der Unionsbürgerschaft [1]in Mastrichter Unionsvertrag (Art.17EGV ; ex Art.8) hat sich die Frage der Rechtsstellung von Drittstaatsangehörigen, die in der Gemeinschaft leben aktualisiert.

I-Freizügigkeit der Arbeitnehmer aus Drittstaaten:

Mit der Qualifizierung der Unionsbürgerschaft als Zugehörigkeit der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ist zugleich auch ein Ausschluß der nicht- Unionsbürger von den Rechten verbunden, die den Unionsbürgern zustehen.
In einer Reihe von Fällen bezieht das abgeleitete Gemeinschaftsrecht Drittstaatsangehörige in das Garantiesystem der Gemeinschaft ein. Gemäß Art. 10 Abs. 1 VO/EWG Nr.1612/68 erstreckt sich das Freizügigkeitsrecht der Wanderarbeitnehmer auf Ehegatten, die noch nicht 21 Jahre alten Kinder und die Eltern in aufsteigender Linie. Deren Rechte sind in Art. 11, 12 der VO/EWG 1612/68 geregelt, d.h. ist ein Drittstaatsangehöriger mit einem EU Bürger verheiratet, so kann er ein abgeleitetes zugangs- und Aufenthaltsrecht zum Wohnort des EU- Bürgers geltend machen. Das gleiche gilt für deren Kinder, soweit sie unter 21 Jahren oder unterhaltsberechtigt sind, so wie für sonstige unterhaltsberechtigte Familienangehörige.
Entsprechendes sieht Art.2 VO/EWG 1408/71 über die sozialen Sicherheit von Wanderarbeitnehmer vor[2].
Die Aufgabe, Drittstaatsangehörige besser in die Gemeinschaft zu integrieren, wird nicht bestritten. Das Europäische Parlament hat immer wieder gefordert, die Personenverkehrsfreiheiten auf alle legal in der Gemeinschaft ansässigen Drittstaatsangehörigen zu erweitern und ihnen die bürgerlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Rechte, insb. das Wahlrecht bei Kommunalwahlen zu gewährleisten.

Der wirtschafts- und Sozialausschuß verfaßte 1991 eine Stellungnahme zu dem Thema „rechtlicher Status der Wanderarbeitnehmer aus Drittländern“. Seiner Ansicht nach müsste das Grundprinzip der gemeinschaftlichen Politik der Eingliederung und der Freizügigkeit darin bestehen. Arbeitnehmer aus Drittländern, die sich ordnungsgemäß in der Gemeinschaft aufhalten, die gleichen Rechte und Chancen einzuräumen wie den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten. Auch die Kommission hat 1994 einen Verstoß für eine Stärkung der Integrationspolitik gegenüber den Dauerhaft in der Unionslebenden Ausländern unternommen. Mit einer Angleichung der Rechtposition von dauerhaft ansässigen Ausländern aus Drittstaaten an diejenige der Drittstaatsangehörigen der Mitgliedstaten, den Unionsbürgern, könnte mit mehr Recht von einem Europa der Bürger und einer entsprechenden sozialen Bürgerschaft oder europäischen Bürgerschaft gesprochen wird. Wirtschaftlich ist es angesichts transnationalisierten Unternehmen schon lange nicht mehr einzusehen, warum Arbeitnehmer aus Drittstaaten keine Freizügigkeit gewährt wird. Eine feste Entschließung ist noch nicht zur Welt gekommen, aber zu diesem Thema gibt es zwei Meinungen:[3]
<<>>
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Der EuGH hat mit seiner Rechtsprechung im Laufe der Jahre dem Freizügigkeitsrecht im Allgemeinen und der Rechtstellung von Drittstaatsangehörigen, die innerhalb der Gemeinschaft leben, im besonderen deutlichere Konturen gegeben.
Gemeinsames Kennzeichen aller Gruppen von Staatsangehörigen aus Drittstaaten ist es, dass sie ihren jeweiligen Gemeinschaftsrechtlich geprägten und vom EuGH in den meisten Fällen konkretisierten Rechtsstatus nur abgeleitet und nicht wie die Unionsbürger relativ autonom wahrnehmen können. Die Bezugspunkte diese abgeleiten Status sind entweder der Familienstatus ( als Ehegatten oder Kinder) oder die Aufenthalts- und Arbeiterlaubnisrechtliche Zulassung in einem Mitgliedstaat in Verbindung mit einem Beschäftigungsverhältnis.
Die Freizügigkeit ist als Menschenrecht für Europäer heute eine Selbstverständlichkeit geworden. Und es muss niemand einen Nachteil dadurch erleiden soll, dass er von diesem Recht Gebrauch macht. Die Drittstaatsangehörige, die in der “Euroland“ leben, ergibt sich ihre Freizügigkeit und deren Familienangehörige nicht aus einem Recht, aber sie ist aus dem Freizügigkeitsrecht des Unionsbürgers abgeleitet und im Bestand und Inhalt von seinem Freizügigkeitsrecht abhängig. Wichtig auch zu signalisieren, dass die Arbeitnehmer aus Drittstaaten können von der Freizügigkeit genießen als entsandte Arbeitnehmer im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit.

II- Dienstleistungsfreiheit des Arbeitnehmers aus Drittstaaten:

Gemäß Art. 49 Abs. 2 EGV zählen Drittstaatsangehörige nicht zum Berechtigten Personenkreis. Nach Art. 49 Abs. 2 EGV kann der Rat aber mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließen, dass die Dienstleistungsfreiheit des EGV auf Drittstaatsangehörige ausgedehnt werden soll.
Anders verhält es sich mit Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer einer Unionsangehörigen, natürlichen oder juristischen Person für diese Person Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat erbringen. Die Dienstleistungsfreiheit für Unionsangehörige umfaßt nämlich auch das Recht, Drittstaatsangehörige zur Erfüllung ihrer privatvertraglichen Dienstleistungspflicht in den Staat, in welchem die Dienstleistung zu erbringen ist, zu entsenden.[4]

Aus Art. 49 EGV folgt nämlich nicht nur, das sämtliche Diskriminierungen des in einem Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistungserbringers zu beseitigen sind, die auf seiner Staatsangehörigkeit beruhen, sondern auch, dass alle Beschränkungen, der dort rechtmäßig gleichartige Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, mit Art. 49 unvereinbar sind, d.h. dass Beispielweise eine Regelung, nach der ein Drittstaatsangehörige beschäftigender Arbeitgeber Sozialabgaben sowohl im Sitzstaat als auch in den Land, in dem er seine Dienstleistung erbringt, zu leisten hat, gegen Art. 49 EGV verstößt.
Der EuGH hat sich darüber entschieden, dass die Verpflichtungen eines in einem anderen Mitgliedstaats ansässigen Dienstleistungserbringers, bei der nationalen Einwanderungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem er die Leistung erbringt, eine Arbeitserlaubnis für seine Drittstaatsangehörigen beschäftigten einzuholen und damit verbunden Kosten zu tragen, gegen Art. 49 verstößt (EuGH. Rechtsache.C-43/93. Vander Elst/OMI). Art. 55i.vm. Art. 49 EGV gibt der Kommission die Befugnis, einschlägige Rechtsvorschriften zu Regelungen der artiger Sachverhalte zu erlassen. Fraglich ist aber auch hier, in wieweit sie Drittstaatsangehörige betreffende Regelungen erlassen kann.
Im Jahre 1991 hat die Kommission eine Richtlinieentwurf zur Entsendung von Arbeitnehmern vorgelegt, der sich auf Art. 49 Abs. 2 sowie Art. 55 EGV stützt und vom Rat verabschiedet worden ist. Die Richtlinie knüpft ausschließlich an Arbeitnehmerbegriff an, ohne dass die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers berücksichtigt wird. Die Richtlinie, die am 08/05/2000 endgültigst wurde, betrifft soziale Rechte der Wanderarbeitnehmer sowie die Koordination von Arbeitnehmerschutzvorschriften zur Herstellung eines minimalen, aber unionsweiten gültigen Arbeitnehmerschutzes. Hierbei macht die Richtlinienentwurf bei kurzfristigen Entsendungen Ausnahmen, da diese nicht durch Mindestlohnsätze und bezahlten Mindesturlaub behindert werden sollen. Nicht geregelt werden fragen des Zugangs zu oder Aufenthalts in einem Mitgliedstaat sowie Arbeitserlaubnisrechtliche Fragen. Der Entwurf soll die Unternehmen, die im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des EGV tätig sind, in seinem Anwendungsbereich erfassen.
Gemäß Art. 2 der Richtlinie vom 08/05/2000, ein EG Dienstleistungsausweis[5] von dem Mitgliedstaat gestellt wird, in dem der Leistungserbringer niedergelassen ist. Dieses Ausweis soll die Rechtsunsicherheiten im Bereich der Entsendung beseitigen und den freien Dienstleistungsverkehr erleichtern. Der Dienstleistungserbringer muss die Möglichkeit haben, in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, diesen Ausweis im Hinblick auf die Erbringung einer oder mehrerer Dienstleistung (en) in anderen Mitgliedstaaten zu beantragen. Der Ausweis muss entsprechend dem Antrag für einen, mehrere oder alle Mitgliedstaaten gültig sein.

Bemerkung:
In anderen Rahmen kann der Arbeitnehmer aus Drittstaaten aufgrund familiärer Verbindung gemäß Art. 1 der Richtlinie 73/148/EWG von der Dienstleistungsfreiheit als Folge genießen, dieser Art. 1 garantiert Mitgliedstaatsangehörige sowie ihren Familienmitgliedern ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit dasselbe zur Einreise und Aufenthalt wie selbständigen und ihren Mitgliedern.

III- die privilegierte Stellung der Arbeitnehmer aus assoziierten Staaten:

Das Thema der Rechtstellung der Drittstaatsangehörigen nach assoziationsrecht greift einen besonderen Aspekt aus dem immer weniger überschaubarer Bereich des Verhältnisses von Freizügigkeit und sozialer Sicherung der Arbeitnehmer aus Drittstaaten in der EU auf.
Der Blick auf die besondere Situation bezüglich der Assoziationsstaaten ist gerechtfertigt, weil sich Insoweit eigen Gemeinschaftliche Strukturen entwickelt haben, die Assoziationsverträge unterscheiden sich hinsichtlich der Regelungen über Freizügigkeit und Sozialrechte:
Während im EWR- Vertrag Freizügigkeit vereinbart wurde, bestehen im Rahmen des Lome- Abkommens keine Freizügigkeitsregeln. Schließlich haben einzelne Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler Verträge ( z. B. über Niederlassungsfragen) Aspekte von privilegierter Behandlung der Staatsangehörigen einzelner Drittstaaten geregelt. Es besteht dem nach ein kompliziertes Geflecht von Statusdifferenzierungen und Statusstoffen.
Die Drittstaatsangehörige genießen bislang nur aufgrund nationalen Rechts oder Bilateraler oder multilateraler Abkommen Inländergleichbehandlung. Die Regelungen der von der Europäischen Gemeinschaft mit dritten Staaten geschlossenen Assoziierungsverträge haben im laufe der Zeit nicht zuletzt aufgrund der Rechsprechung des EuGH immer stärker an Bedeutung gewonnen. Seit der Auflösung des Ostblocks ist der Abschluß von Assoziierungsverträge zudem ein erklärtes Mittel der Gemeinschaft, um die Mittel- und Osteuropäischen Staaten auf einen Beitritt zur Europäischen Union vorzubereiten.
Daneben sollen auch die nichteuropäischen Staaten des Mittelmeersraumes über Assoziierungsabkommen enger mit der Gemeinschaft verbunden werden, schon um die bestehende instabile Situation in dieser Region zu entschärfen.
Assoziationsrechtliche Regelungen der Stellung drittstaatsangehörige in der Gemeinschaft finden sich in einem der auf Art. 238 EGV basierenden Vertragswerke. Dabei sind die Regelungen der Europa- abkommen einerseits und der Kooperationsabkommen mit den Maghreb- Staaten anderseits untereinander weitgehend identisch.
Massenahmen der Assoziationsinstitutionen sind ebenfalls in den meisten Abkommen vorgesehen, Allerdings bisher nur im Verhältnis zur Türkei auch realisiert.
Keine Regelungen der Rechtstellung der Angehörigen der Assoziierten Staaten enthalten die Abkommen mit Zypern und Malta sowie den Staaten des nahen Ostens ( Maschrik-Staaten, Israel).
Aber die Frage ist: Welche Rechtpositionen Arbeitnehmer aus Assoziierten Drittstaaten gegenüber Staatsangehörigen aus den Mitgliedstaaten der EU im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts haben?
In sämtlichen Einschlägige Assoziierungsabkommen[6] wird die Rechtstellung von Arbeitnehmern behandelt. Dabei sind allerdings nicht alle Regelungsbereiche des Gemeinschaftsrecht berücksichtigt.
Das EWR-Abkommen:
Regelt den Status von Arbeitnehmern parallel zu den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts. Neben Art. 28 des Abkommens ist insb. auf die Übernahme der VO Nr.1612/68 und 1408/71 hinzuweisen.
Das Türkei-Abkommen:
Spricht schwerpunktmäßig Arbeitnehmerrechte an, vor allem im Hinblick auf Arbeitsbedingungen und sozialrechtliche Ansprüche.
a) Art. 36 des Zusatzprotokolls wiederholt das bereits in Art. 12 des Assoziierungsabkommens genannte Ziel der Herstellung der Freizügigkeit zwischen den Vertragsparteien. Während Art. 37 eine Diskriminierungsverbot bei Arbeitsbedingungen und entgellt bestimmt.
b) Besonders detailliert sind die Assoziationsratsbeschlüsse Nr.1/80 und 3/80: so sieht Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt vor, Art. 8 eine Bevorzugung Türkischer Arbeitnehmern gegenüber sonstigen Drittstaatsangehörigen bei der Stellenvergabe und Art. 10 Abs. 1- wie Art. 37 des Zusatzprotokolls- ein Diskriminierungsverbot bei Arbeitsentgellt und sonstigen Arbeitsbedingungen. Art. 13 verbietet neue Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt. Der Beschluß Nr. 3/80 sieht u.a. in Art. 3 Abs. 1 die Gleichbehandlung türkischer Staatsangehöriger und in Abs.6 die Aufhebung von Wohnortklauseln vor, ansonsten verweist er in weitem Umfang auf die VO Nr. 1408/71.
Europa-Abkommen:
Auch die Europa-Abkommen behandeln die Arbeits- und Sozialversicherungsrechtliche Stellung von Arbeitnehmern aus den Assoziierten Staaten. Außer für Die Arbeitsbedingungen an sich werden Diskriminierungsverbote auch für Entlohnung und Entlassung ausgesprochen. Für die Sozialversicherung relevante Zeiten, die in den Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden, sind zusammenzurechnen und können in die Heimatstaaten transferiert werden. Für in der Gemeinschaft ansässige Familienangehörige werden Familienzulagen gewährt. Der in den Europa-Abkommen vorgesehene freie Aufenthalt für Führungspersonal gibt diesem Personenkreis freilich kein selbständiges Recht. Sondern dient lediglich der Verwirklichung der Vorschriften des Niederlassungskapitals.
Die Maghreb-Abkommen:
enthalten ebenfalls sowohl Verbote der Diskriminierung bei Arbeitsbedingungen ( Art. 64 Marokko-Abkommen) als auch bei Sozialversicherungen Ansprüchen der Arbeitnehmer aus den Assoziierten Staaten ( Art. 65 Abs. 1 Marokko-Abkommen). In der Rechtssache C- 85/93 hat der EuGH etwa die belgische Vorschriften korrigiert, die die sozialen Leistungen vom Besitz der belgischen Staatsangehörigkeit abhängig machten. Ergänzt werden diese Vorschriften wiederum durch Regelungen über die Zusammenrechnung von sozialversicherungsrechtlich relevanten Zeiten, über den Export von Renten in den Heimatstaat sowie über die Gewährung von Familienzulagen (Art. 65 Abs. 4 Marokko-Abkommen). Wichtig ist, dass im neuen Abkommen steht, dass es zwischen den Parteien im Rahmen des regelmäßigen Dialog ermittelt wird, wie und unter welchen Bedingungen Forschritte bei der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Gleichbehandlung und der gesellschaftlichen Integration der Staatsangehörigen Marokkos und der Gemeinschaft erzielt werden können, die im Gebiet der Gastländer rechtmäßig ansässige sind.
AKP-Abkommen:
Spricht in seinem Anhang VI gleichfalls von Gleichbehandlung bei den Arbeits- und Entgeltbedingungen für Arbeitnehmer. Dasselbe soll an die Beschäftigung geknüpften Leistungen der sozialen Sicherheit gelten. Eine günstigere Behandlung durch bilaterale Abkommen ist zulässig.

Fazit:
Bei assoziationsrechtlichen Regelungen über die Rechtstellung Drittstaatsangehörige wird fast ausschließlich an wirtschaftliche Bestätigungen angeknüpft.
Arbeitsnehmer und ihre Familienangehörigen werden dabei in sämtlichen Assoziierungsabkommen, die den Status Drittstaatsangehörige in der Gemeinschaft behandeln, privilegiert. Der EuGH spielt in diesem Gebiet eine wichtige Rolle. Da er immer die Vorschriften des Abkommens auslegt. In der Rechtsache C-179/89 hat sich der EuGH zu einer neuen Lage Doppelter Nationalität und auf dem Umfang des Konzeptes des Familienmitgliedes geäußert. Nach diesem Urteil der Begriff “ Familienangehöriger“ des marokkanischen Arbeitsnehmers im Sinne von ex Art. 41 Abs. 1 ; Art. 65 Abs. 1 des Abkommens erstreckt sich auf die Verwandten in aufsteigender Linie des Wanderarbeitnehmers und seines Ehegatten, die mit dem Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat zusammen leben.
In ihrer Erklärung zu dem Begriff „Familienangehörigen“ im Art.65 Abs. 1 des neuen Abkommens haben die Parteien vereinbart:<<>>.

Zusammenfassung:

Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer aus Drittstaaten ist unerstattet (EuGH. Slg. 1987. 3719.Rechtsache C-12/86. Demirel).
Aber sie genießen von diesem Recht als Familienangehörige eines Unionsbürgers oder als entsandter Arbeitnehmer im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ( Dienstleistungserbringer).
Die Dienstleistungsfreiheit, um von diesem Recht zu genießen ist ein Drittstaatsangehöriger möglich nur als Dienstleistungserbringer oder Familienangehöriger eines Dienstleiters (EuGH. Slg. I 1994. S 3803 – 3829. Rechtsache C-43/93. Vander Elst/OMI).
Die Arbeitnehmer können nur aufgrund Assoziationsabkommen privilegierte Situation haben ( EuGH. Slg. 1991; I- 199. Rechtsache C-18/90. Kziber).

































Einleitung:
Wie schon im allgemeinen Teil erklärt wurde, haben die Staatsangehörige keine Freizügigkeit. Aber sie genießen von einer privilegierten Rechtstellung, die sie durch die Assoziationsabkommen erhalten haben. Aus diesem Grund wäre es ursprünglich die Rechtstellung von marokkanischen Arbeitnehmer im Lichte der Rechtsprechung nahezubringen.

I- Freizügigkeit der marokkanischen Arbeitnehmer:

Der EuGH hat sich mit der Rechtstellung der marokkanischen Arbeitnehmer gegenüber die Unionsbürgern beschäftigt, und ob es eine Gleichbehandlung auch im Rahmen der Freizügigkeit geben könne.
Das Ergebnis ist, dass es keine Freizügigkeit für Arbeitnehmer aus Marokko gibt.

Fall Micheletti (Rechtsache. C- 369/90 ):
In diesem Urteil ging es darum, Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit es einem Mitgliedstaat verwährten, dem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats der zugleich die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt.
Diese Freiheit deswegen zu versagen, weil der Betreffende nach der Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats als Drittstaatsangehöriger gilt. Soweit keine Doppelstaatsangehörigkeit gegenüber EU- Mitgliedstaten und Drittstaaten vorliegt, geht mit der ausschließlichen Staatsangehörigkeit von Unionsbürgern Ausgrenzung von Drittstaatsangehörigen aus dem Gemeinschaftlichen Rechtssystem einher.
Daraus ergibt sich, dass Freizügigkeitsrechte (Art.39 , 43, 49 EGV) grundsätzlich nur Unionsbürgern eingeräumt werden.
Nach der Rechtsprechung der EUGH können die marokkanische Arbeitnehmer (als Drittstaatsangehörige) von der Freizügigkeit genießen, entweder als Familienmitglieder von Unionsbürgern oder, im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit Entsandte Arbeitnehmer.
1) Als Familienmitglieder eines Unionsbürgers:
Familienangehöriger, Ehegatten und Kinder bis zu 21 Jahre oder solche, denen unterhalt gewährt wird, genießen nach Art. 10 Abs.1 VO/EWG Nr.1612/68 unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht. Das gilt auch für weitere Verwandte des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen der Wanderarbeitnehmer unterhalt gewährt.
Familienangehörige haben weiterhin nach Art. 11 derselben VO das Recht, im gesamten Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats irgendeine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben.
Nach Art. 7 Abs. 2 und Art. 12 VO/EWG Nr. 1408/71, haben Drittstaatsangehörige als Familienangehörige teil an den Rechten auf soziale Vergünstigungen.
2) Entsandte Arbeitnehmer im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit:
Fall Vander Elst. OMI ( Rechtsache. C-43/93):[7]
In diesem Fall war eine belgische Firma mit Drittstaatsangehörigem Personal aus Marokko in Frankreich tätig geworden. Der EuGH sah hier die gemeinschaftsrechtliche Dienstleistungsfreiheit dadurch verletzt, dass der belgische Unternehmer für seine marokkanischen Beschäftigten, die er in Belgien Ordnungsgemäß und Dauerhaft beschäftigt, zur Erbringung von Dienstleistungen in Frankreich erneut eine Kostenpflichtige Arbeitserlaubnis einholen muss. Mit dieser Entscheidung hat der EuGH die Entsendung von Arbeitnehmern aus nicht - Mitgliedstaaten der EU, die bei in der EU ansässigen Firmen ordnungsgemäß und Dauerhaft beschäftigt sind innerhalb der Gemeinschaft für zulässig erklärt, ohne dass für diese im Einsatzland erneut eine Arbeitserlaubnis einzuholen ist.
Von diesem Fall kann man auch herausziehen, dass die Freizügigkeit möglich durch die Entsendung der Arbeitnehmern ist.


II- Dienstleistungsfreiheit der marokkanischen Arbeitnehmer:

Aktuell wurde bereits das Problem der Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die in einem Mitgliedstaat eine Arbeitserlaubnis besitzen und in einem anderen Mitgliedstaat für ein Unternehmen des Staats, dessen Aufenthaltserlaubnis sie besitzen, tätig werden. Auf die Staatsangehörigkeit der in den anderen Mitgliedstaat entsandten Arbeitnehmer kommt es bei der Wahrnehmung von Freiheiten der Dienstleistungsverkehrs nach der Rechtsprechung des EuGH nicht an. Auf dieser Weise besteht nunmehr auch für Arbeitnehmer aus Nichtmitgliedstaaten der EU, die als Arbeitnehmer von EU- Firmen in einen anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft entsandt werden, ein erleichterter Zugang zu den Arbeitsmärkten der Mitgliedstaaten. Dass diesen Firmen durch die Dienstleistungsfreiheit des Art. 49 EGV eingeräumte Rechte zur Leistungserbringung erlaubt es ihnen, eigene Arbeitnehmer ohne die vorherige Einholung einer Arbeitserlaubnis im Staat der Dienstleistungserbringung einzusetzen. Nach Auffassung des EuGH hindert die Dienstleistungsfreiheit des Art. 49 f EGV die Mitgliedstaaten daran, einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistungserbringer zu verbieten, mit seinem gesamten Personal einzureisen, oder die Einreise der Arbeitnehmer von einschränkenden Bedingungen, wie etwa die Einstellung einheimischer Arbeitskräfte oder die Pflicht zur Einholung einer Arbeitserlaubnis, abhängig zu machen. Auf der gleiche Linie liegt das Urteil des EuGH vom 09.08.1994 in der Rechtsache C- 43/93 Vander Elst/OMI.

III- Die Rechtstellung der Marokkanischen Arbeitnehmern nach Kooperationsabkommen:

Die Rechtsprechung des EuGH zum Assoziationsstatus aus Marokko (auch aus den Maghrebstaaten) bezieht sich im Kern auf die Bedeutung des Gleichbehandlungsgebots in den Assoziationsverträge von 1976.[8]
Das Abkommen zielt Art.1 zufolge auf eine Förderung der Wirtschaftlichen und Sozialen Entwicklung Marokkos durch eine globale Zusammenarbeit der Vertragsparteien. Nach Art.40 des Abkommens gewährt jeder Mitgliedstaat Arbeitnehmern marokkanischer Staatsangehörigkeit die gleiche Behandlung hinsichtlich Arbeit- und Entlohnungsbedingungen wie gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen. Das zeigt, dass zwischen der Union und Marokko keine Arbeitnehmerfreizügigkeit besteht. Auch die mit Marokko(1996)[9] und mit Tunesien (1995) erneuerten Abkommen, die sogenannten "Europa- Mittelmeer-Assoziationsabkommen", die im März 2000 in kraft getreten sind, zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko anderseits, bringen hierzu keine Neuerung. Mit ihnen will man bis 2010 eine umfassende Intensivierung des politischen Dialogs und des Wirtschaftlichen Austauschs (einschließlich der Schaffung einer Freihandelszone) erreichen.
Gemäß Art.64 Abs.1 nutzen die Marokkanische Arbeitnehmer (wie schon gelautet in Art.40 Abs.1 des Abkommens von 1976) aus einer Gleichbehandlung, die hinsichtlich der Arbeit- Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen.
Art. 64 Abs. 1 gilt für alle marokkanische Arbeitnehmer, die dazu berechtigt sind, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eine befristete nichtselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, und ihre Familienangehörige. Die Vertragsparteien prüfen, ob den im Rahmen der Familienzusammenführung im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaften Ehegatten und Kinder der dort rechtmäßig beschäftigten marokkanischen Arbeitnehmer - ausgenommen Saisonarbeitnehmer, entsandte Arbeitnehmer und Praktikanten- während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis dieser Arbeitnehmer vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates gewährt werden kann.
Was die nicht diskriminierende Behandlung bei der Kündigung angeht, so kann Art. 64 Abs. 1 nicht in Anspruch genommen werden, um die Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung zu erwirken. Für die Erteilung, die Verlängerung oder die Verweigerung einer Aufenthaltsgenehmigung sind ausschließlich die Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten sowie die geltenden bilateralen Übereinkünfte zwischen Marokko und den betreffenden Mitgliedstaaten maßgeblich.
Neben dem Diskriminierungsverbot im Bezug auf Arbeitsbedingungen, enthält Art. 41 Abs. 1 -des Abkommen von 1976- ein Diskriminierungsverbot auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, das Prinzip wurde auch in dem neuen Abkommen zwischen Marokko und der EU niedergelegt. So berufen die marokkanische Arbeitnehmer und ihre innerhalb der Gemeinschaft wohnenden Familienangehörigen nach Art.65 Abs. 1 im Gebiet der sozialen Sicherheit auf eine Behandlung, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteilung gegenüber den Staatsangehörigkeiten der Mitgliedsstaaten, in denen sie beschäftigt sind, bewirkt.
Der Begriff der sozialen Sicherheit umfaßt die Zweige der Sozialversicherung, die für Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft, für Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten, Altersruhegeld, Hiterbliebenenrenten, Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Sterbegeld, Arbeitslosenunterstützung und Familienbeihilfen zuständig sind.
Für die betreffenden Arbeitnehmer, werden die in den einzelnen Mitgliedstaaten, Versicherung- Beschäftigung- oder Aufenthaltszeiten bei den Alters- , Invaliden- und Hinterbliebenenrenten, den Familienbeihilfen, den Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft, sowie bei der Gesundheitsvorsorge für sie und ihre innerhalb der Gemeinschaft wohnenden Familienangehörigen zusammengerechnet (Art. 65 Abs. 2).

Von der gemeinsame Erklärung zu Art. 65 des Abkommens, wurde davon ausgegangen, dass der Begriff "Familienangehörige" im Einklang mit den Rechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmelandes bestimmt wird.
Nach Art. 65 Abs. 4 wird die freie Transferierbarkeit von Alters- und Hinterbliebenenrenten und Renten bei Arbeitsunfall, Berufskrankheit verursacht wurde, gemäß den Rechtvorschriften des Schuldnermitgliedstaats gewährt, mit Ausnahme von beitragsunabhängigen Sonderleistungen.
Es stellt sich die Frage, welche Bedeutung der Gleichbehandlungsgrundsatz auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit nach Art. 41 des Abkommens hat?
Im Urteil des EuGH vom 31.01.1991 in der Fall Kziber( Rechtsache.C-18/90)[10] hat der Gerichtshof entschieden, dass Art.41 des Kooperationsabkommen EWG/Marokko, der sich auf die Gleichbehandlung bezieht, unmittelbar anwendbar ist. Bei diesem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob Frau Kziber als marokkanischer Staatsangehöriger die Gewährung von Arbeitslosenunterstützung nach belgischem Recht verwehrt werden durfte. Sie ist Tochter eines in Belgien im Ruhestand lebenden Marokkanischer, der dort als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen ist. Im Rahmen der Auslesung stellt der Gerichtshof sodann ohne nähere Begründung fest, dass der Begriff der Sozialen Sicherheit analog zu dem Begriff, wie ihn die VO/EWG 1408/71 verwendet, zu verstehen sei. Infolgedessen war es den Belgischen Behörden untersagt, einem Familienangehörigen eines Arbeitnehmers marokkanischer Staatsangehörigkeit, der mit diesem zusammenlebt, ein nach seinem Recht vorgesehenes Überbrückungsgeld für junge Arbeitssuchende mit der Begründung zu versagen, dass der Arbeitssuchende marokkanischer Staatsangehörigkeit ist.
Auch in der Rechtsache C-58/93 Yousfi[11] vom 20.04.1994 befaßt sich der Gerichtshof mit der unmittelbar Wirkung des in Art.41 Abs.1 des Kooperationsabkommens niedergelegten Diskriminierungsverbots. Zugleich stellte er fest, dass der Arbeitnehmerbegriff im sinne dieser Vorschrift auch die Arbeitnehmer umfasse, die aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sind. Danach ist es einem Mitgliedstaat (Belgien) untersagt, einem seit mehr als fünf Jahren in diesem Staat wohnenden Marokkaner, der infolge eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig geworden ist, unter Begründung auf seine Staatsangehörigkeit eine Behindertenbeihilfe zu versagen, die den seit fünf Jahren in diesem Staat Wohnenden Inländern zusteht. Das gleichbehandlungsgebot auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit gilt nach der Rechtsprechung des EuGH für marokkanische Staatsangehörige im Gebiet der Gemeinschaft unmittelbar.
Diese Rechtsprechung ist durch das Urteil des EuGH in der Rechtsache C- 126/95 Hallouzi Choho[12] vom 03.10.96 fortgesetzt worden. Das Verfahren wurde von der Ehefrau eines Pensionierten Arbeitsnehmer, beide Marokkaner mit Wohnsitz in den Niederlanden, gegen den holländischen Versicherungsträger angestrengt, der ihr die beitragsfreie Altersrente verweigert hatte. Die Klägerin hatte keine berufliche Tätigkeit innerhalb der EU aufzuweisen.
Nach dem sie in den persönlichen Geltungsbereich des Art. 41 Abs. 1 des Abkommens fielen und die von ihr geforderter Altersrente eine Leistung der sozialen Sicherheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 VO/ EWG Nr. 1408/71 ist, konzentrierte sich die Diskussion auf die Frage ob sie in ihrer Eigenschaft als Familienangehörige eines Arbeitsnehmers unter gleichen Bedingungen wie die niederländischen Staatsangehörigen oder die ihnen gleichgestellten eine Altersrente beanspruchen könnte. Im Prinzip war darauf eine negative Antwort zu erwarten, da das Recht auf eine Altersrente noch als ein abgeleitetes Re hat einzuordnen ist, das die Klägerin als Familienangehörige eines Arbeitsnehmers hätte geltend machen können.
Überraschend gelangt der EuGH jedoch zu dem Schluß, dass <<>>.
Er urteilt daher:<<>>.
Rechtsache( c- 179/98)
Frau Mesbah,[13] die Klägerin des Ausgangsverfahrens, hatte am 22.März.1995 eine Beihilfe für Behinderte beantragt. Zu dieser Zeit war sie marokkanische Staatsangehörige. Nach Angaben des vorliegenden Gerichts wohnte sie seit September 1985 in Belgien und gehörte dem Haushalt ihres Schwiegersohns und ihrer Tochter an, die "wie es scheint Mitte der 70er Jahre" die belgische Staatsangehörigkeit erworben hatten.
Am 08.März. 1996 lehnten die zuständigen belgischen Behörden den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, sie erfülle nicht das Staatsangehörigkeitserfordernis des Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes von 27. Februar.1987.
In diesem Urteil ging es um die Frage:
1) kann sich ein Familienangehöriger eines ursprünglich marokkanischen Arbeitnehmers, der später die belgische Staatsangehörigkeit erworben hat, weiterhin auf Art. 41 Abs.1 des Kooperationsabkommens der EWG/ Marokko von 1976, berufen und zu seinen Gunsten, dass darin enthaltene "Verbot der Diskriminierung marokkanische Arbeitnehmer und der mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen" geltend machen?
2) Welchen Grad der Verwandtschaft - in gerader und/oder Seitenlinie- erfordert der Begriff der Familie in Art. 41 Abs. 1 des Abkommens EWG/Marokko? Findet er auch auf Personen marokkanischer Staatsangehörigkeit Anwendung, die nur verschwägert sind?
Nach diesem Urteil: der Begriff Familienangehörige des marokkanischen Arbeitnehmers im Sinne von Art. 41 Abs. 1 des Abkommens erstrickt sich auf die Verwandten in aufsteigender
Linie des Wanderarbeitnehmers und seine Ehegatten, die mit dem Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat zusammenleben.
Im Rahmen des Marokko/Europa Abkommen ist deshalb auch nicht die Rede von Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, sondern von der "Arbeitskräfte" und der "Zusammenarbeit im sozialen Bereich".
Trotzdem, spielt die Frage nach einer Schaffung der Freizügigkeit - im Rahmen des Dialogs im sozialen Bereich- eine erhebliche Rolle:
So spricht Art. 69 Abs. 1 des Abkommens über einen Anspruch auf ein regelmäßiger Dialog über alle sozialen Fragen, zwischen den Vertragsparteien, die für sie von Interesse sind.
Im Rahmen dieses Dialogs wird ermittelt, wie und unter welchen Bedingungen Forschritten
Bei der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Gleichbehandlung und der Gesellschaftlichen
Integration der Staatsangehörigen Marokkos und der Gemeinschaft erzielt werden können, die im Gebiet der Gastländer rechtmäßig ansässig sind.
Insgesamt zeigt sich am Assoziationsstatus der Staatsangehörigen Marokko, in welcher Weise der EuGH die gemeinschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgarantien festlegt:
Es fallen darunter in sachlicher Hinsicht soziale Vergünstigungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 VO/EWG Nr. 1612/68 und Leistungen der sozialen Sicherheit im Sinne der VO/EWG Nr. 1408/71 und in personeller Hinsicht Arbeitnehmer, aus dem Erwerbsleben ausgeschiedene mit Leistungsansprüchen (wie Alter- oder Unfallrenten) und Familienangehörige (sowohl aus eigenen als auch aus abgeleiteten Recht berechtigte). Eigenständige oder abgeleitete Freizügigkeitsrechte werden nicht gewährt.

IV- Zusammenfassung:

Für marokkanische Arbeitnehmer bestehen, sofern sie nicht Familienangehörige von Wanderarbeitnehmer, oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit entsandte Arbeitnehmer sind innerhalb des Gebiets der Gemeinschaft bislang keinerlei Freizügigkeitrechte.
Allerdings sind privilegiert durch das Assoziationsabkommen, nicht nur im Bereich der Arbeit, sondern auch im Gebiet der sozialen Sicherheit.
So wurden die Familienmitglieder von Arbeitnehmern marokkanischer Staatsangehörigkeit durch das Assoziationsrecht gleichbehandelt mit der Gemeinschaftsangehörigen Wanderarbeitnehmern.








Literaturen:
- Die Personenverkehrsfreiheiten von Staatsangehörigen assoziierter Staaten in der EU : eine vergleichende Analyse der Assoziationsabkommen / Wolfgang Weiss. Frankfurt am Main [u.a.] : Lang, 1998.
- Das Gemeinschaftsrecht der Drittstaatsangehörigen. Prof. Gernot lang. Baden-Baden : Nomos-Verl.-Ges., 1998
- Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik. ZAR 5/1998. Prof. Dr. Klaus Sieveking; Bremen: Der Arbeits- und sozialrechtliche Status von Drittstaatsangehörigen. Seite.201.
- Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik. ZAR. 2/1999. Dr. Cristina sánchez-Rodas Navarro, Sevilla. Diskriminierung der Familienangehöriger und Hinterbliebenen von Wanderarbeitnehmern maghrebinischer Staatsangehörigkeit.
- Vorschlag für eine Richtlinie des Rates und des Parlamentes. 08/05/200. Kom(2000) 271 endgültig.
- Europarecht. Thomas Opperman. Verl. C. H. Beck. München.1999.
- Zeitschrift für Ausländisches und Internationales Arbeits- und Sozialrecht. 12/1995. Prof. Dr. Sieveking. Rechtstellung von Drittstaatsangehörigen nach Assoziationsrecht.
- http//:www.bundestag.de/aktuell/wib98/798217.htm
- soziales: Keine Freizügigkeit in der EU für Drittstaatler.
- http://migration.uni-konstanz.de/german/standpunkte/SS97Antje.html
- Die sozialen Rechte von Drittstaatsangehörigen in der EU. Antje Bücher.
- http://europa.eu.int/cj/de/act/act99/9929de.htm#ToC5
- Anhang Fall: Fatna Mesbah, Rechtssache C-179/98.






[1] Zeitschrift für Ausländisches und Internationales Arbeits- und Sozialrecht. 12/1995. Prof. Dr. Sieveking. Rechtstellung von Drittstaatsangehörigen nach Assoziationsrecht.
[2] http://migration.uni-konstanz.de/german/standpunkte/SS97Antje.html
Die sozialen Rechte von Drittstaatsangehörigen in der EU. Antje Bücher.

[3] http//:www.bundestag.de/aktuell/wib98/798217.htm
soziales: Keine Freizügigkeit in der EU für Drittstaatler
[4] Das Gemeinschaftsrecht der Drittstaatsangehörigen. Prof. Gernot lang.

[5] Vorschlag für eine Richtlinie des Rates und des Parlamentes. 08/05/200. Kom(2000) 271 endgültig.

[6] Die Personenverkehrsfreiheiten von Staatsangehörigen assoziierter Staaten in der EU : eine vergleichende Analyse der Assoziationsabkommen / Wolfgang Weiss
Frankfurt am Main [u.a.] : Lang, 1998.

[7] EuGH. Slg. I 1994. S. 3803. 3829 (Rs. C-43/93. Vander Elst/ OMI)
[8] Artikel 41 Abs.1 des am 27. April 1976 in Rabat unterzeichneten Kooperationsabkommens der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko.
[9] Amtsblatt Nr. L 070 vom 18/03/2000 S. 0002-0204.
[10] Urteil vom 31.01.1991, Rs. C-18/90, Slg. 1991, I- 199- Kziber.
[11] Urteil vom 20.04.1994, Rs. C-85/93, Slg. 1994, I- 1353 - Yousfi
[12] Urteil vom 03.10.1996, Rs. C-126/95, Slg, 1996, I- 4821- Hallouzi choho.
[13] http://europa.eu.int/cj/de/act/act99/9929de.htm#ToC5