Verbraucherschutz beim Teleschopping

Aufbaustudium Europäisches und Internationales Recht Medienrecht WT 00/01






Dr. Lambert Grosskopf LL M.Eur.














Referat:Verbraucherschutz beim Teleschopping





Von: Hicham Bouricha










Einleitung

Unter dem Begriff Teleschoping kann man verstehen :"alle Fernsehwerbesendungen, in denen der Zuschauer zur Bestellung von Waren oder Dienstleistungen aufgefordert wird. Dazu gehört auch die Internet-werbung, in der der Verbraucher bestellen kann, sei es online, mittels E-Mail, Fax, Telefon oder Brief1[1].

Also neben dem Fersehen wird neuerdings auch das Internet dazu benutzt. Diese um den Verbraucher zum Teleschoping zu animieren.

Die Definition vom Teleschoping lautet daher:[2]
Teleschoping ist die Verbindung von Wirtschaftswerbung über die Medien Hörfunk oder Fernsehen mit der ermöglichung eines sofortigen Vertragesabschlusses über den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich unbeweglicher Sachen, Rechte und verpflichtungen, gegen Entgelt, wobei mittels direkter Angebote an die Öffentlichkeit der Weg zur sofortigen Kontaktaufnahme aufgezeigt wird.
Im Allgemein würde sich das Teleschoping bezeichnet als die mittels Telekommunikation erfolgte Aufforderung zur Bestellung von Waren oder Dienstleistungen.
aber dies schließt nicht nur Vorteile für die Verbraucher ein, sondern auch Risiken.
Es müsste allerdings Schutzmassenahmen der Verbraucher ergreifen.

Dann taucht sich die Frage :welchen Verbraucher nach geltendem Recht geniesst insb. Im Rahmen der Fernsehrichtlinie, des Fernsehübereinkommen und der Fernabsatzrichtlinie?



I-Verbraucherschutz durch der Fernsehrichtlinie und das Fernsehübereinkommen:

Im Hinblick auf die Entwicklung des Teleshopping, das von Wirtschaftlicher Bedeutung für die Marktteilnehmer insgesamt und ein originärer Absatzmarkt für Güte und Dienstleistungen in der Gemeinschaft ist, ist es wichtig, die Vorschriften, für die Sendezeit zu ändern und durch den Erlaß geeigneter Vorschriften hinsichtlich Form und Inhalt der Sendungen ein hohes Maß an Verbraucherschutz zu gewährleisten.

Es handelt sich darum, den Zuschauer als Kunde einer wirtschaftlichen Dienstleistung, nämlich der Aufklärung über Waren und Dienstleistungen auf Rechnung des Anbieters, , gegen deren gefährdende oder mißbräuchliche Handhabung zu schützen.

Teleshopping, das direkte Verkaufsangebot, gilt nach dieser Richtlinie als Werbung[3] nur bei der Berechnung der Höchstzulässigen Werbezeit.
Aber das Fernsehübereinkommen[4] sieht grundsätzlich dagegen, dass alle Werbevorschriften auch auf das Teleshopping anzuwenden, soweit dies von der Natur hermöglich ist.

Die Regelungen für Teleshopping in der beiden Instrumenten waren wie folgende:

1- Allgemeine Normen:

Fernsehrichtlinie und - übereinkommen bekräftigen den in allen europäischen Rundfunkordnungen verankerten, in der Praxis aber häufig verwischten Grundsatz der Trennung von Teleschoping und Redaktionellem Programm(Art.10 FsRl; Art13 FsÜ).
Ferner soll Grundsätzlich in Blöcken geworben werden. Diese brauchen allerdings nur aus zwei Spots zu bestehen, so dass im Ergebnis der Blockteleschoppingsgedanke erheblich verwässert wird.
Daneben verlangt die Fernsehrichtlinie die Beachtung allgemeiner Grundsätze wie die des Schutzes der Menschenwürde oder der Respektierung religiöser oder politischer Überzeugungen(Art.12 FsRl; Art7 Abs1 und 2 ).
Beide Rechtsinstrumente verbieten die Schleichwerbung und entsprechende Praktiken im Teleshopping(Art.10 Abs4 FsRl; Art13 Abs3 FsÜ), auch dürfen keine subliminalen Techniken im Teleshopping eingesetzt werden (Art10Abs 3FsRl;Art.13Abs.2 FsÜ).

Die neue Fassung der EG FsRl stellt Teleshopping mit[5] Ausnahme der Teleshopping -Fenster unter den Begriff der Werbung und trifft somit keine Unterscheidung über das Mittel der Sendezeit Beschränkung zwischen Teleshopping und Werbung. Unter Aufhebung der Ein-Stunden-Begrenzung für Teleshopping wird Teleshopping jetzt in den Anteil der Sendezeit für die Werbung mit einbezogen, welcher gemäss (Art.18 Abs.1FsRl) 20% der täglichen Sendezeit nicht überschreiten darf.
Bei der Berechnung der zulässigen Werbezeit für Teleshopping von einer Stunde am Tag ist jedoch nicht die summe der einzelnen in der Teleshopping-Sendung vorgestellten Angebote, sondern die gesamte Zeit der Sendung zu berücksichtigen. Dies ist vor allem dann relevant, wenn Teleshopping als Verkaufsshow gestaltet wird. Für alle anderen Werbeformen, vor allem auch zu beachten hinsichtlich der zulässigkeit reiner Werbekanäle im gesamten, gilt die allgemeine Werbezeitbegrenzung von maximal 20% der täglichen Sendezeit.

In Konsequenz der Aufhebung der Ein-Stunden-Regelung erlaubt Art.19 EG-FsRl jetzt auch die Veranstaltung reiner Teleshopping- Kanäle, die lediglich den allgemeinen Vorschriften für Werbung im Fernsehen unterworfen sind.
Wie Art19 EG-FsRl festschriebt, gilt für reine Teleshopping-Kanäle Art.18 Abs1, nicht aber Art.18 Abs2 EG-FRL, womit die EG-FsRl ausdrücklich eine Unterscheidung zwischen reinen Teleshopping-Kanäle und Teleshopping-Fenster, die in einem Programm gesendet werden, das nicht ausdrücklich für Teleshopping bestimmt ist, unterscheidet.

In Weiterführung der Regelung von Art.19 EG-FsRl werden gemäss Art.19a auch reine Eigenwerbekanäle gestattet.

2-Unterbrecherwerbung:

Es bleibt jedoch der Grundsatz bestehen, dass Teleshopping zwischen den Sendungen einzufügen ist. Es gibt jedoch zahlreiche Ausnahme, die in ihrer Kompliziertheit, die shwerige Kompromißfindung wiederspiegeln.
Teleschopping ist nun mehr unter folgenden Voraussetzungen möglich Art.11 FRL Art.14 FSÜ[6]:

· in Sportsendungen oder Programmen, die aus Eigenständigen Teilen bestehen (z.B. Frühstücksfernsehen), Einblendung in die Pausen oder zwischen die Eigenständigen Teilen.
· In Kino- und Fernsehfilmen einmal für jeden vollen 45-Minuten-zeitraum, sofern ihre vorgesehene Sendezeit 45 Minuten übersteigt, wenn zwei oder mehrere Volle 45 Minuten-Zeiträume um mindestens 20Minuten überschritten werden, ist eine weitere Unterbrechung für den angefangenen 45-Minuten-Zeitraum möglich.
· Serien, Reihen, Dokumentarfilmen und leichte Unterhaltungssendungen alle 20Minuten.
· Nachrichten, Magazine über Aktuelles Zeitgeschehen und Kinderprogramme, wenn sie mindestens eine halbe Stunde dauern.

3-Spezifische Teleshoppingverbote/- Beschränkungen:

Dem europäischen Trend zur Teleshoppingreglementierung und -einschränkung, wie er etwa an den Richtlinienvorschlägen der EG-Kommission zur Tabakwerbung vom 7.April.1989 und zur Werbung Humanarzneimittel vom 6.Juni.1990 ablesbar ist, folgen auch Fernsehrichtlinie und -übereinkommen.

Beide Rechtsinstrumente verbieten ausnahmslos Teleshopping für rezeptpflichtige Arzneimittel und medizinische Behandlungen Art.14 Abs.2 FRL; Art15;Abs.2 FSÜ
Sowie für Tabakerzeugnisse Art.13 FRL ;Art.15 Abs1FSÜ.

Alkoholteleshopping ist an eine Vielzahl, oft wenig exakt bestimmbarer Auflagen gebunden Art.15FsRl[7]:

"a)So dürfen sie speziell an Minderjährige gerichtet sein und insb. Nicht Minderjährige beim Alkoholgenuss darstellen.
b)Es darf keinerlei Verbindung zwischen einer Verbesserung der Physischen Leistung und Alkoholgenuss oder dem Führen vom Kraftfahrzeugen und Alkoholgenuss hergestellt werden.
c) Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, Alkoholgenuss fördere sozialen oder sexuellen Erfolg.
d) Sie dürfen nicht eine therapeutische, stimulierende, beruhigende oder konfliktlösende Wirkung von Alkohol suggerieren.
e) Unmässigkeit im Genuss Alkoholischer Getränke darf nicht gefördert oder Enthaltsamkeit oder Mäßigung nicht negative dargestellt werden.
f) Die Höhe des Alkoholgehalt von Getränken darf nicht als positive Eigenschaft hervorgehoben werden."




II- Der Verbraucherschutz durch die Fernabsatzrichtlinie[8]:

Das TV-Shopping hat seinen festen Platz in Wirtschaftsleben. Aber auch das Internet-Shopping hat in der Europa Fuß gefaßt. Neben zahllosen kleinen Anbietern sind auch bereits die grossen Kauf - und Versandhäuser im Internet vertreten. Allerdings befindet man sich wohl erst in einer Phase der Erprobung.
Mit der Einführung dieser neuer Technologien erhalten die Verbraucher einen immer besseren Überblick über das Angebot in der ganzen Gemeinschaft und zahlreiche neue Möglichkeiten, Bestellungen zu tätigen.
Einige Mitgliedstaaten haben bereits unterschiedliche oder Abweichende Verbraucherschutzbestimmungen für den Fernabsatz erlassen, was negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zwischen den Unternehmen im Binnenmarkt zur Folge hat. Es ist daher geboten, auf Gemeinschaftsebene eine Mindestzahl gemeinsamer Regeln in diesem Bereich einzuführen.
Das sind die Gründe u.a zum Erlassen der Fernabsatzrichtlinie.

Die EU-Richtlinie über den "Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz"[9], seit dem 30.Juni.2000 im Fernabsatzgesetz in deutsches Recht umgesetzt, nimmt die Unternehmer die Pflicht. Die Web-Site eines Unternehmens muss danach bestimmte Standards erfüllen.
Der Kunde muss Problemlos erfahren können, auf welche Geschäftsbedingungen er sich einlässt.
Auch kann der Verbraucher jeden Kauf binnen 14 Tagen wiederrufen und Bereits gelieferte Waren zurücksenden.
Die Kosten für die Rücksendung trägt der Händler, sobald der Wert der Lieferung 40Euro überschreitet.
Auch gegen den Missbrauch seiner Kreditkarte ist der Kunde in Zukunft besser geschützt.
Anders als bisher muss der Händler nachweisen, dass der Kunde -und niemand sonst- bei ihm bestellt hat.

1. Schriftformen[10]:
Gemäss Art.4 der Richtlinie ist der Vertragspartner verpflichtet, den Verbraucher Rechtzeitig vor Abschluß eines Vertrags über seine Identität und für den Fall, dass eine Vorauszahlung verlangt wird, über seine Anschrift zu informieren.
Weiterhin ist der Vertragspartner verpflichtet, den Verbraucher über die Wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, deren Preis einschließlich aller Steuern,
etwaiger Lieferkosten sowie der Zahlungs- und Lieferungsmodalitäten in Kenntnis zu setzen.
Diese Informationspflicht erstreckt sich des weiteren auf das Wiederrufsrecht gemäß Art.6 der Richtlinie, etwaige Kosten für den Einsatz der " Fernkommunikationstechnik", die Gültigkeitsdauer des Angebotes bzw. Vertragspreises sowie bei Dauerschuldverhältnissen und Sukzessivlieferungsverträgen auf die Mindestlaufzeit des Vertrages Art.4 Abs.1 der Richtlinie.
All diese Informationen wird der Internet-Anbieter somit auf seiner Homepage in klarer und verständlicher Form und auf eine "der Fernkommunikationstechnik angepaßte weise" aufnehmen müssen Art.4 Abs2 der Richtlinie.
Spätestens bei Vertragserfüllung ist der Vertragspartner gemäss Art.5 der Richtlinie verpflichtet, dem Verbraucher eine schriftliche Bestätigung der wesentlichen Vertragsinformationen zu übermitteln.
Es ist zu hoffen, dass der deutsche Gesetzgeber insoweit entweder klarstellen wird, dass eine digital signierte Erklärung ausreicht, oder - parallel zu §4 Abs1 satz3VerKG- von dem Erfordernis einer Unterzeichnung für den Fall der automatischen Erstellung der Belehrung ausdrücklich absieht.
Den Verbraucher ist mit einer schriftlichen Übermittelung der wesentlichen Vertragsinformationen hinreichend gedient, die eigenhändige Unterzeichnung der Informationen
Durch den Vertragspartner ist nach dem Schutzzweck des Art5 der Richtlinie nicht erforderlich und würde zu einem unnötigen Risikofaktor und Hemmnis bei der Abwicklung von Internet-Geschäften führen.

2. Wiederrufsrecht[11]:
Art.6 der Richtlinie gewährt den Verbraucher ein einwöchiges Wiederrufsrecht für Internet- und andere Fernabsatzgeschäfte.
Dieses Wiederrufsrecht ist ähnlich ausgestaltet wie das Wiederrufsrecht gemäss §7 VerbKG.
Die Richtlinie fordert keine gesonderte schriftliche Unterzeichnung einer Wiederrufsbelehrung durch den Verbraucher.
Es ist zu hoffen, dass der deutsche Gesetzgeber davon absieht, parallel zu §7 Abs2 satz2 VbrKG eine schriftliche Unterzeichnung vorzuschreiben.
Im Interesse der Erleichterung von Internet- und anderen Fernabsatzgeschäften sowie zum Zwecke der Rechtsklarheit sollte zumindest eine Regelung vermieden werden, bei der Offenbleibt, ob eine digital signierte Belehrung ausreicht.
Es wäre zu begrüßen, wenn der Gesetzgeber die digitale Signatur der Eigenhändigen Namensunterschrift ausdrücklich gleich Stellen würde, sofern überhaupt eine
Unterzeichnung der Belehrung durch den Verbraucher vorgeschrieben wird

3. Vertragserfüllung:
Gemäss Art7 Abs 1 der Richtlinie ist der Lieferant verpflichtet, die Lieferung innerhalb von 30Tagen nach Eingang der Bestellung auszuführen.
Diese Verpflichtung gilt allerdings nur, wenn die Parteien keine Abweichende Regelung getroffen haben.
Um die Risiken zu minimieren, die aus der Fristbestimmung des Art7 Abs. 1 der Richtlinie resultieren, wird dem Internet-Anbieter nach Inkrafttreten eines entsprechenden innerstaatlichen Gesetzes zu empfehlen sein, in sämtliche Verträge eine ausdrückliche Klauseln über die Lieferzeit aufzunehmen.

Wird vertraglich eine Lieferung " innerhalb von 4 bis 5 Monaten" vereinbart, so hat diese Vereinbarung vorrang vor der gesetzlichen Frist gemäss Art7 Abs1 der Richtlinie

Art8[12] der Richtlinie will den Verbraucher bei Zahlung mittels Karte vor deren betrügerischer Verwendung schützen und sieht für diesen Fall ein Stornierungsrecht vor.
Indem die Beweislast, dass die Karte betrügerisch verwandt worden ist, beim Verbraucher liegt, dürfte diese Bestimmung jedoch nicht von allzu großem Nutzen sein .
Wie sicher die Übermittelung von PIN Codes und anderen sensiblen Daten bei Zahlung mit elektronischem Geld ist,
wird kontroverse beurteilt.
Art12 der Richtlinie trägt den Problemen der Anwendbaren Rechtsordnung bei Grenzüberschreitenden Fernabsatzgeschäften Rechnung indem er bestimmt, dass den Verbraucher ein Mindeststandard an Schutz weder durch eigenen Verzicht noch durch Rechtswahl entzogen werden darf.

Zusammenfassung:
Mit der Fernabsatzrichtlinie werden die Rechte der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen konsolidiert.
Insb. Die Informationsverpflichtungen Eds Lieferers und das Wiederrufsrecht des Verbrauchers stellen wichtige Verbraucherschutzende Instrument dar.
Dass die Fernabsatzrichtlinie jedoch tatsächlich effektiven Verbraucherschutz bei Rechtsgeschäften im Internet garantieren kann[13], scheitert an ihren unklaren Formulierungen und der Tatsache, dass die technischen Besonderheiten des Internet zu geringen Beachtung finden.
Wird bei der Umsetzung auf die besonderen Umstände des E- Commerce und auf Internetspezifische Vertragstypen Rücksicht genommen, werden die bereits bestehenden Verbraucherschutzgesetze ideal ergänzt.





Literaturen:

· Internetrecht. Niko Härting. Verlag. Dr.Ott. Schmidt. Köln 1999 .
· Rechtsfragen der Informationsgesellschaft. Grundlagen und Praxis des Wirtschaftsrechts herausgeben von Prof. Dr. Thomas Hoeren und Kobert Queck . Artikel. Ruth Merkel. Berlin Erich Schmidt 1999.
· Europäisches Medienrecht : insbesondere EG- Fernsehrichtlinie und Europarates- Fernsehübereinkommen. Zusgest. erl. Von Heribert Höfling. München: Beck 1991.
· Die Programmstandards der EG-Fernsehrichtlinie im Spannungsfeld von Gemeinschaftsrecht, Welthandelsordnung und Verfassungsrecht. Vorgelegt von Ulrike Anthea Heling. Bonn, Univ., Diss. 1999.
· NJW 1998, 185. Die Rechte des Verbrauchers beim Teleshopping(TV-Shopping, Internet-Shopping).
Prof. Dr. Helmut Köhler.
· Frankfurter Allgemeine. Hochschul-anzeiger. Ein Netz, tausend Gerichte. Seite 109. Kay Meiners/ Geert Meyenburg.
· Europa Konkret. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung. Seite 37. Armin Csysz, Susanne Bitter.Bonn. Juli.1997.
· Werbung ohne Programm: die medienrechtliche Zulässigkeit von Werbekanälen am Beispiel von
Teleshopping-Kanälen / vorgelegt von
Christine Krepold. Chemnitz, Techn. Univ., Diss.,
1998.
· NJW 1998, Heft 4, 212, Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20/5/1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz.
· Rechtsfragen des Internet : ein Leitfaden für die Praxis/ Thomas Ho.Köln : RWS-Verl.Kommunikationsforum, 1998.
· Internetverträge : Verträge über Internet-Leistungen und E-commerce / von Caroline Cichon. Köln : Schmidt, 2000.






[1] NJW 1998, 185. Die Rechte des Verbrauchers beim Teleshopping(TV-Shopping, Internet-Shopping).Prof. Dr. Helmut Köhler.
[2] Werbung ohne Programm: die medienrechtliche Zulässigkeit von Werbekanälen am Beispiel von Teleshopping-Kanälen / vorgelegt von Christine Krepold. Chemnitz, Techn. Univ., Diss.,1998.

[3] Werbung ohne Programm: die medienrechtliche Zulässigkeit von Werbekanälen am Beispiel von
Teleshopping-Kanälen / vorgelegt von Christine Krepold. Chemnitz, Techn. Univ., Diss.,
1998.
[4] Europäisches Medienrecht : insbesondere EG- Fernsehrichtlinie und Eurparates- Fernsehübereinkommen. Zusgest. erl. Von Heribert Höfling. München: Beck 1991.

[5] Werbung ohne Programm : die medienrechtliche Zulässigkeit von
Werbekanälen am Beispiel von Teleshopping-Kanälen / vorgelegt von
Christine Krepold. Chemnitz, Techn. Univ., Diss., 1998
[6] Europäisches Medienrecht : insbesondere EG- Fernsehrichtlinie und Europarates- Fernsehübereinkommen. Zusgest. erl. Von Heribert Höfling. München: Beck 1991.
[7] http://europa.eu.int/comm/dg10/avpolicy/twf/twf-de.html
[8] NJW 1998, Heft 4, 212, Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20/5/1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz.
[9] Werbung ohne Programm: die medienrechtliche Zulässigkeit von Werbekanälen am Beispiel von Teleshopping-Kanälen / vorgelegt von Christine Krepold. Chemnitz, Techn. Univ., Diss.,1998.
[10] Internetrecht. Niko Härting. Verlag. Dr. Ott. Schmidt. Köln 1999 .
[11] Internetrecht. Niko Härting. Verlag. Dr.Ott. Schmidt. Köln 1999 .
[12] Online-Recht : Rechtsfragen im Internet / Tobias H. Stroemer. Heidelberg : dpunkt-Verl., 1999.
[13] Internetverträge : Verträge über Internet-Leistungen und Ecommerce / von Caroline Cichon.
Koeln : Schmidt, 2000.
Siehe auch ; Rechtsfragen des Internet : ein Leitfaden für die Praxis / Thomas Hoeren. Köln : RWS-Verl. Kommunikationsforum, 1998.