Der Eurodac

Bouricha Hicham Auslands- und Migrationsrecht WT 00/01

Prof. Dr. iur. Klaus Sieveking



Verordnung (EG)des Rates
Über die Einrichtung von “Eurodac“ für den Vergleich der Fingerabdrücke von
Asylbewerben und bestimmten Ausländern



Nach Art.2 des Vertrags über die Europäische Union setzen sich die Mitgliedstaaten zum Ziel, die Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zuerhaltenund zu entwickeln .
Zur Realisierung dieses Ziels muss der Rat alle erforderlichen Maßnahmen erlassen, u.a in bezug auf Asyl.
Nach dem Dubliner Übereinkommen, und im März 1996 haben die Mitgliedstaaten die Beratungen über ein Übereinkommen zur Einrichtung eines klar umrissenen Identifizierungssystems eingeleitet, das auf dem Vergleich der Fingerabdrücke von Asylbewerbern beruhen sollte. Bei diesem System (Eurodac) wurden die Fingerabdrücke einzelner Personen erhoben, an eine Zentraleinheit übermittelt und mit den Daten verglichen wurden, die bereits auf Antrag eines Mitgliedstaats in der Datenbank gespeichert worden wären. Der Rat „Justiz und Inneres“ einigte sich im Dezember 1998 darauf den Übereinkommenentwurf bis zum Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags einzufrieren.
Die Mitgliedstaaten haben zudem den Entwurf eines Protokolls ausgearbeitet, das eine weitere Erleichterung der Anwendung des Dubliner Übeinkommens dadurch ermöglichen sollte, das auch Fingerabdrücke von Personen abgenommen werden sollten, die in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten einer Außengrenze aufgegriffen werden, diese Daten sollten zwecks Vergleich mit den Fingerabdrücken von Personen, die in der Folge in einem Mitgliedstaat um Asyl ersuchen würden, verwendet werden. Das Protokoll wurde auch eingefroren.
Der Gegenstand der beiden eingefrorenen Entwürfe fällt nun mehr unter den Anwendungsbereich von Art.63 Nr.1 Buchstabe a) EGV.
Da die Rechtsakte über die Ausarbeitung des Eurodac-Übereinkommens und des Eurodac-Protokolls nicht förmlich angenommen und weder das Übereinkommen noch das Protokoll unterzeichnet werden, sind ihre Bestimmungen nicht anwendbar. Die Kommission aufgefordert, nach Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags einen Vorschlag für ein Rechtsinstrument der Gemeinschaft zu unterbreiten.
Dieser Verordnungsvorschlag ist der erste Vorschlag der Kommission auf dem Gebiet des Asyls in Rahmen von Titel IV des EGV insb. Art.63 Nr.1 und 2.
Die Kommission hat den Übereinkommensentwurf und den Protokollentwurf in ihren Vorschlag übernommen, allerdings mit einigen Änderungen.
Die Vorgeschlagenen Massenahmen stehen im Einklang mit dem Ziel der Erleichterung der Anwendung des Dubliner Übereinkommens: Viele Personen, in der Europäischen Union einen Asylantrag stelle, führen keine korrekten Ausweispapiere mit sich, so dass es an Beweiselementen in bezug auf ihre Identität mangelt und sich kaum feststellen lässt, ob sie zuvor bereits einen Asylantrag gestellt haben bzw. wie sie in die Europäische Union gelangt sind.
Die Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten Asylbewerbern die Fingerabdrücke abzunehmen und sie an die Eurodac-Zentarleinheit zu übermitteln. Diese Daten werden unverzüglich mit den –bereits in der zentralen Datenbank gespeicherten- Fingerabdruckdaten von Asylbewerbern und von Personen verglichen, die in Verbindung mit illegalen Überschreiten einer Außengrenzen aufgegriffen werden.
Die Daten in der Regel währen ein Zeitraums von zehn Jahren aufbewahrt; erwirbt der Asylbewerber die Unionsbürgerschaft werden sie vorzeitig gelöscht.
Personen, die in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten einer Außengrenzen aufgegriffen werden. Die Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Fingerabdrücke von Personen vorzunehmen, die in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten einer Außengrenze der Europäischen Union aufgegriffen werden, und diese an die Zentraleinheit zu übermitteln. Diese Daten werden mit den Fingerabdruckdaten der Asylbewerbern verglichen und maximal zwei Jahre in der Zentraleinheit aufbewahrt.
Wenn die betreffende Personen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, das Gebiet der Union verlassen oder Unionsbürgern werden, werden die Daten vor Ablauf des Zweijahreszeitraums gelöscht.
In anderen Rahmen erlaubt es einem Mitgliedstaat, der einer sich illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhaltenden Person die Fingerabdrücke abgenommen hat, diese unter bestimmten Bedingungen an Eurodac zu übermitteln, um herauszufinden, ob diese Person zuvor in einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat.
Daten über die Personen, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten, werden gelöscht, sobald der Eurodac-Vergleich abgeschlossen ist.
Die Verordnung enthält detaillierte Bestimmungen in den Art.13 bis 20 über die Verwendung der Daten, den Schutz, die Verantwortung und die Sicherheit, um die Anwendung strenger Schutznormen entsprechend insbesondere der Richtlinie 95/46/EG und Art.286 EGV zu gewährleisten.
Nach Art.21 trägt jeder Mitgliedstaat die Kosten für die nationalen Einheiten und deren Anbindung an die zentrale Datenbank. Auch für Kosten für die Übermittlung oder Mitteilung der Daten in beide Richtungen werden von den Mitgliedstaaten getragen.
Wichtig ist, dass die Überwachung und die Bewertung der Zentraleinheit werden von der Kommission durchgeführt, die ein Jahresbericht dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.
Über die Anwendungsbereich der Verordnung, also diese gilt nicht nur für die französischen überseeischen Departements.
Nach Art.26 tritt die Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.